Allgemeine Geschäftsbedingungen
Kranz Montage & Service GmbH
Inhaber Alexander Kranz, Gerasdorf bei Wien
AGB für Dienstleistung Montage
- Die Baustellenzufahrt
und der Kranstandplatz muss sich in dem Zustand befinden, in dem sie von uns besichtigt oder von Ihnen geschildert wurde. Sollten sich zwischen der Besichtigung /Beschreibung und der tatsächlichen Montage Änderungen ergeben haben, welche sich auf die Zufahrt od. Montage auswirken können, müssen uns diese
rechtzeitig mitgeteilt werden. Sollten durch diese Änderungen Mehrkosten entstehen, werden diese separat verrechnet und sind nicht Bestandteil der
Montagepauschale/Fixpreises.
- Sämtliche
Behördliche, rechtliche und private Genehmigungen, die zur Durchführung der Kranmontage od. Demontage erforderlich sind, sind vom Auftraggeber einzuholen und rechtzeitig zu veranlassen.
Diese können auch gegen Auftragserteilung von uns durchgeführt werden.
- Der Standplatz des
Kranes muss mit LKW und Kranwagen ohne Schwierigkeiten erreichbar sein. Zufahrt und Kranstandplatz müssen so verdichtet sein, das ungehindertes Rangieren mit Transportfahrzeugen und Kran LKW
gewährleistet ist. Für das Ein.- Ausrangieren sind jeweils 15 min. im Pauschalpreis/Fixpreis enthalten. Mehraufwendungen werden separat in Rechnung gestellt.
Für
Flur.- oder Druckschäden die durch die Aufstellung des Mobil.- od. Turmdrehkranes entstehen haftet der Auftraggeber.
- Der
Kranstandplatz muss in ausreichender Größe, eben und tragfähig verdichtet sein. Der Auftraggeber haftet für die ordnungsgemäße Ausführung der Fundamente, der Statik und die ordentliche
Vorbereitung des Kranstandplatzes laut Herstellervorgaben. Die hierfür erforderlichen Eckkräfte sind der Betriebsanleitung zu entnehmen bzw. bei uns zu erfragen.
- Bei Einsatz eines
Mobilkranes gelten die gleichen Voraussetzungen wie unter Punkt 3. und 4.
Im
Schwenkbereich des Mobilkranes dürfen sich keinerlei Hindernisse wie Stromleitungen, Bäume od. dergl. befinden.
- Bei
Montagebeginn muss ein entsprechender Stromanschluss, entsprechend den Herstellervorgaben vorhanden sein. Eventuell benötigte Zuleitungskabel bis zum Kranstandplatz sind vom
Auftraggeber beizustellen.
Bei
Frequenzumrichter Gesteuerten Kranen muss ein der Leistung entsprechender Umrichterfester oder Allstromsensitiver FI-Schutzschalter mit 0,3 Ampere Auslösestrom im Baustromverteiler für
den Krananschluss vorhanden sein.
- Sollte die
Kranmontage verzögert oder unmöglich werden, zB. durch Witterungsbedingte Einflüsse, kein Stromanschluss oder nicht fertiggestellter Kranstandplatz, sind die daraus erwachsenen Mehrkosten, durch
erneute Zufahrt, Wartezeiten der Monteure, und Einsatz neuer Transport LKW nicht Bestandteil der Pauschale/Fixpreis, diese Kosten werden nach tatsächlichen Aufwand abgerechnet und müssen vom
Auftraggeber getragen werden.
- Turmdrehkrane sind
gesetzlich nach jeder Aufstellung nach § 8 und od. §10 zu überprüfen.
Der
Auftraggeber verpflichtet sich diese Überprüfung auf seine Kosten durchführen zu lassen od. bei uns in Auftrag zu geben.
- Reparaturen
an Kundeneigenen Kranen sind nicht in den Montage-Demontage Pauschalen/Fixpreisen enthalten und können nach entsprechender Auftragserteilung von uns gegen Berechnung durchgeführt werden.
- Schadensersatzansprüche des Auftraggebers für Schäden und Folgeschäden aufgrund fehlerhafter oder verzögerter Montage, wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, Verletzung
vertraglicher nebenpflichten und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, sofern der Schaden nicht durch die A.Kranz Montage & Service GmbH oder dessen Beauftragten grob
fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Unberührt hiervon bleiben Nachbesserungs- und Minderungsrechte im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung. Es wird darauf hingewiesen, dass
Haftung gegenüber Dritten ausdrücklich ausgeschlossen wird.
AGB für Mietkrane
- Der Mieter
verpflichtet sich, die Miete jeweils am 1. jeden Monats im Voraus zu entrichten. Mindestmietdauer beträgt 1 Monat. Bei Kurzzeitmieten unter 3
Monaten werden nur volle Monate verrechnet.
Das
Gerät Ordnungs- und Vertragsgemäß zu behandeln, nicht zu Überlasten und im gesäuberten Zustand nach der Miete zurückzugeben. Für Mietzeiten unter 3 Monaten werden nur volle Monate verrechnet.
Über drei Monate Mietzeit wird die Miete auf die volle Woche abgerechnet. Die Berechnung der Miete, auf Basis von Monatsmieten, liegen 30 Tage zugrunde.
- Die
Mietzeit beginnt mit dem Tage, an dem das Gerät montiert wird, unabhängig von der notwendigen TÜV Abnahme.
- Der Vermieter hat das
Gerät in Einwandfreien und Betriebsfähigen Zustand zu übergeben.
- Äußere Mängel müssen
innerhalb von 10 Werktagen nach Übergabe schriftlich beim Vermieter bekanntgegeben werden, ansonsten gilt das Gerät als ordnungsgemäß übergeben.
- Die Kosten der
Mängelbehebung trägt der Vermieter. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen. Der Vermieter hat die von Ihm anerkannten Mängel zu beseitigen.
Der
Mietbeginn verschiebt sich in diesem Falle um die vom Vermieter benötigte arbeitstechnisch notwendige Reparaturzeit.
- Der
Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch des Gerätes, sowie Gewaltschäden oder durch das Personal des Mieters entstehen.
- Gegenforderungen bzw.
Gegenrechnungen jeglicher Art aufgrund eventuell auftretender Defekte des Kranes sind ausgeschlossen und dürfen nicht mit der Miete oder sonstigen Forderungen der Fa. A. Kranz Montage und
Service GmbH verrechnet werden.
- Ist der Mieter mit
der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 10 Tage nach der Mahnung im Rückstand, so ist der Vermieter berechtigt, das Gerät ohne Anrufung des Gerichtes auf Kosten des Mieters, der den
Zutritt zu dem Gerät und den Abtransport desselben zu ermöglichen hat, dieses abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen,
jedoch werden Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer, etwa durch Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. Der Vermieter wird ermächtig, den
Mietgegenständlichen Kran stillzulegen, sofern der Mieter mit einer fälligen Zahlung aus Miete, Montage-Demontage, Versicherung und dergleichen länger als einen Monat in Rückstand kommt. Der Mieter
tritt in Höhe der vereinbarten Mietschuld seine Ansprüche gegenüber dem Bauherrn , bei dem die Geräte eingesetzt sind, an den Vermieter ab.
- Mietfreistellungen
müssen immer Vertraglich festgesetzt werden, im Nachhinein können diese nicht mehr verhandelt oder anerkannt werden.
- Die Monatsmiete
versteht sich ohne Kosten für Verladung, Entladung, Frachten und Transporte bei An- und Ablieferung, Gestellung von Betriebsstoffen, Personal und Hebezeuge.
- Der Mieter
verpflichtet sich :
- das Gerät in jeder
Weise vor Überbeanspruchung zu schützen
- für sach- und
fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen
- notwendige
Instandsetzungsarbeiten, auch wenn sie durch höhere Gewalt verursacht worden sind , sofort beim Vermieter schriftlich anzuzeigen und auf seine Kosten zu
veranlassen.
- Der Vermieter ist
berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit selbst od. durch einen Beauftragen untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern
bzw. zu ermöglichen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
- Der Mieter
ist verpflichtet die beabsichtigte Rücklieferung oder das Mietende min. 14 Tage vorher schriftlich dem Vermieter mitzuteilen. Die Mietzeit endet mit dem Tage der Rücklieferung oder zum
vereinbarten Zeitpunkt.
- Der Mieter hat das
Gerät in Einwandfreien und betriebsbereitem Zustand zurückzugeben.
Sollten nach der Rücklieferung Mängel beanstandet werden, werden diese bei der Schlussinstandsetzung kostenpflichtig für den Mieter instandgesetzt.
- Der Mieter
verpflichtet sich die Geräte nur von der A. Kranz Montage und Service GmbH oder dessen Beauftragten montieren oder demontieren zu lassen.
Hier
gelten die AGB für Dienstleistung Montage
- Der Mieter
darf einen Dritten weder das Gerät weitervermieten, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder
dergleichen Recht an dem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten durch Einschreiben zu benachrichtigen. Verstößt der
Mieter gegen diese vorstehenden Bestimmungen so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
- Der über eine
bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Parteien grundsätzlich unkündbar. Der Mieter hat jedoch das Recht den Vertrag , schriftlich, unter Einhaltung einer 14 tägigen
Frist vorzeitig zu kündigen, in diesen Fall, wird der angefangene Kalendermonat , in dem das Gerät zurückgeliefert wird, verrechnet.
Der
Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden:
- Wenn nach
Vertragsabschluss dem Vermieter Umstände bekannt werden, die ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Mieters aufkommen lassen, die es dem Vermieter unzumutbar erscheinen lassen, den
Mietvertrag zu den vereinbarten Bedingungen weiterzuführen
- Wenn der Mieter ohne
Einwilligung des Vermieters das Gerät oder ein Teil desselben für eine andere Arbeit verwendet oder an einen anderen Ort verbringt
- Sollte es
dem Mieter aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen höherer Gewalt, unmöglich sein, die Ihm in Punkt 11. und 12. obliegende Verpflichtung zur
Rückgabe des Gerätes einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz in Natura zu leisten. Der Vermieter hat jedoch das Recht, statt des Naturalersatzes eine Entschädigung in Geld zu
verlangen. In diesem Fall ist der Betrag zu leisten, der zu Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes am vereinbarten Rücklieferungsort und zum Zeitpunkt der Entschädigungsleistung
ist.
- Der Mieter ist
verpflichtet, eine auf seine Kosten abgeschlossene Maschinenbruchversicherung nachzuweisen, oder eine Maschinenbruchversicherung kostenpflichtig bei der A. Kranz Montage und Service GmbH
abzuschließen.
- Der Mieter
verpflichtet sich, eine Maschinenbruchversicherung abzuschließen (Selbstbehalt 10% min. € 2500.- pro Schadensfall). Der Kran ist erst dann vollständig versichert, wenn dem Vermieter eine
Deckungszusage seitens des Versicherungsunternehmens vorliegt. (Hubseile sind generell von der Versicherung ausgenommen). Nicht versichert sind Schäden und Verschleiß durch unsachgemäße
Behandlung und Bedienung oder Verwendung falschen Zubehörs, sowie Schäden durch Änderung am Mietgegenstand, insbesondere Verstellung bzw. Überbrückung von Endschaltern.
- Abweichende
Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
- Sollte irgendeine
Bestimmung des Vertrages aus irgendeinem Grund unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und die
Aufrechnung mit vom Vermieter Bestrittene Gegenforderungen stehen dem Mieter nicht zu. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtstand, auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess ist, wenn der
Auftraggeber Vollkaufmann , eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche, aus dieser Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Vermieters.